§ 201 Schlussbesprechung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 31
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Nach Gewicht
- BFH, 12.06.2019 – XI B 71/18(Dauer der Ablaufhemmung; "Stattfinden" der Schlussbesprechung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO)Zitiert von 9
- FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 – 3 K 1195/17
- FG Münster, 30.05.2006 – 11 K 2674/03 EZitiert von 2
- BFH, 13.04.2026 – V B 64/25Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung
- BFH, 16.12.2009 – I R 43/08Zitiert von 20
- FG Niedersachsen, 06.09.2016 – 13 K 39/15
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 28.02.2024 – 4 K 1022/20
- FG Düsseldorf, 05.07.2021 – 13 V 771/21 AE (AO)
- FG Münster, 12.06.2019 – 5 K 2404/16 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/201#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/201#abs-2 (2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.